Mittwoch, März 30, 2005

Artikel 5 des GG

"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt." (Absatz 1)

Dieses Grundrecht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von entscheidender Bedeutung für das freiheitliche Gemeinwesen. Danach ist "eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. In der repräsentativen Demokratie steht die Presse als ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung."

Das Grundrecht der Pressefreiheit umfaßt zwei Komponenten. Einmal gibt sie den Presseangehörigen ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Zugleich garantiert Artikel 5 GG das Institut "Freie Presse". Der Staat ist verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Freie Gründung von Presseorganen, freier Zugang zu den Presseberufen und Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden sind prinzipielle Folgerungen daraus.

Artikel 5 Absatz 1 GG schützt die gesamte Tätigkeit der Presse, von der Beschaffung der Nachricht bis zu ihrer Verbreitung, soweit sie publizistischen Zielen dient.